Gebühren

Grundlagen Die Berechnung der bei uns anfallenden Rechtsanwaltsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, der wiederum aus dem Gegenstand der Beratung/Tätigkeit folgt. Die gesetzlichen Gebühren ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV). Zum Teil kann der Gegenstandswert zu Beginn des Mandatsverhältnisses nur geschätzt werden und ergibt sich unter Umständen erst im Laufe des Mandats ggf. auch erst durch ein Bestimmung seitens des Gerichts. Kurz formuliert sind die Gebühren höher umso wertvoller der Gegenstand ist, um den Sie streiten. Zum Teil sind mehrfache monatliche Werte entscheidend und zum Teil Pauschalbeträge die im Vergütungsgesetz enthalten sind. Die Gebühren unterscheiden sich außergerichtlich und gerichtlich und werden zum Teil auch angerechnet. Die Gebühren steigen nicht prozentual mit der Forderung, sondern lassen sich aus eine Tabelle entnehmen. Die Thematik ist zu komplex und von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet zu verschieden, um sie hier darzustellen. Wir werden dies jedoch für Ihren speziellen Fall im persönlichen Gespräch erörtern. Erstberatung Die Kosten einer (Erst-)Beratung sind niedriger und der Höhe nach gedeckelt. In Abhängigkeit Ihrer Sache und ggf. auch dem Umfang der Beratung betragen die Kosten einer Erstberatung zwischen 50,00 und 190,00 zzgl. Umsatzsteuer . Die Kosten können grundsätzlich auf ein späteres Tätigwerden angerechnet werden. Gebührenfinanzierung Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann es sein, dass diese die Kosten unseres Tätigwerden übernimmt. Ob dies der Fall ist, ist abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag, dem Zeitpunkt des Abschlusses, der vom Versicherungsvertrag umfassten Rechtsgebiete und des hierbei abgedeckten Tätigkeitsfeldes, was zum Teil eingeschränkt ist (Beratung, außergerichtliches Tätigwerden, gerichtliches Tätigwerden). Wir helfen Ihnen gerne bei der Klärung dessen und bei der notwendigen Deckungsanfrage. Zum Teil haben Sie auch eine Selbstbehalt, den wir Ihnen direkt gegenüber abrechnen. Zum Teil können die Gebühren auch von der Gegenseite eingefordert werden, was jedoch auch wieder abhängig vom Rechtgebiet und vom jeweiligen Fall ist. Es kommt auch eine Hilfe seitens der Staatskasse in Betracht, die sich außergerichtlich Beratungshilfe und gerichtlich Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nennt. Für die Beratungshilfe sollten Sie sich vorher vom Gericht einen sogenannten Beratungshilfeschein holen. Ob wir Ihren Fall über die Beratungshilfe bearbeiten können, müssen Sie vorher mit abstimmen. Ein Formular für die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, welche ausschließlich für gerichtliche Verfahren in Frage kommt, finden Sie auf unserer Formularseite .
Kontakt  Tel +49 (0)9131 976477  Kuttlerstr. 2 91054 Erlangen  eMail: kanzlei@kluewer.eu
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Sollten wir einmal nicht direkt erreichbar sein, können Sie uns per Email eine Nachricht zukommen lassen, uns ein Fax senden oder aber auf den Anrufbeantworter sprechen.
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Grundlagen Die Berechnung der bei uns anfallenden Rechtsanwaltsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, der wiederum aus dem Gegenstand der Beratung/Tätigkeit folgt. Die gesetzlichen Gebühren ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis (VV). Zum Teil kann der Gegenstandswert zu Beginn des Mandatsverhältnisses nur geschätzt werden und ergibt sich unter Umständen erst im Laufe des Mandats ggf. auch erst durch ein Bestimmung seitens des Gerichts. Kurz formuliert sind die Gebühren höher umso wertvoller der Gegenstand ist, um den Sie streiten. Zum Teil sind mehrfache monatliche Werte entscheidend und zum Teil Pauschalbeträge die im Vergütungsgesetz enthalten sind. Die Gebühren unterscheiden sich außergerichtlich und gerichtlich und werden zum Teil auch angerechnet. Die Gebühren steigen nicht prozentual mit der Forderung, sondern lassen sich aus eine Tabelle entnehmen. Die Thematik ist zu komplex und von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet zu verschieden, um sie hier darzustellen. Wir werden dies jedoch für Ihren speziellen Fall im persönlichen Gespräch erörtern. Erstberatung Die Kosten einer (Erst-)Beratung sind niedriger und der Höhe nach gedeckelt. In Abhängigkeit Ihrer Sache und ggf. auch dem Umfang der Beratung betragen die Kosten einer Erstberatung zwischen 50,00 und 190,00 zzgl. Umsatzsteuer . Die Kosten können grundsätzlich auf ein späteres Tätigwerden angerechnet werden. Gebührenfinanzierung Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung haben, kann es sein, dass diese die Kosten unseres Tätigwerden übernimmt. Ob dies der Fall ist, ist abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag, dem Zeitpunkt des Abschlusses, der vom Versicherungsvertrag umfassten Rechtsgebiete und des hierbei abgedeckten Tätigkeitsfeldes, was zum Teil eingeschränkt ist (Beratung, außergerichtliches Tätigwerden, gerichtliches Tätigwerden). Wir helfen Ihnen gerne bei der Klärung dessen und bei der notwendigen Deckungsanfrage. Zum Teil haben Sie auch eine Selbstbehalt, den wir Ihnen direkt gegenüber abrechnen. Zum Teil können die Gebühren auch von der Gegenseite eingefordert werden, was jedoch auch wieder abhängig vom Rechtgebiet und vom jeweiligen Fall ist. Es kommt auch eine Hilfe seitens der Staatskasse in Betracht, die sich außergerichtlich Beratungshilfe und gerichtlich Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nennt. Für die Beratungshilfe sollten Sie sich vorher vom Gericht einen sogenannten Beratungshilfeschein holen. Ob wir Ihren Fall über die Beratungshilfe bearbeiten können, müssen Sie vorher mit abstimmen. Ein Formular für die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, welche ausschließlich für gerichtliche Verfahren in Frage kommt, finden Sie auf unserer Formularseite .

Kanzlei Klüwer